§ 1 Name und
Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den
Namen "SK Dessau 93 e.V."
Er hat seinen Sitz in Dessau und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes
Sachsen-Anhalt e.V. an, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist
die Förderung des Schachsports und die damit verbundene geistige Betätigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird, insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen
und Leistungen, verwirklicht.
§ 3
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können
natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden, die die
Satzung des Vereins anerkennen und einen formlosen schriftlichen Antrag
einreichen.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
§ 5 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus den
Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Spieljahres (30.06.) unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe
von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den
Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen
binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief geltend gemacht und begründet werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu
ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich
aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung
ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich
binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Die Rechte
und Pflichten
Mitglieder sind
berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des
Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Spielleiter und
dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Zur Vertretung des Vereins, sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands
berechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der
Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung
der Tagesordnung
- Organisation des Spielbetriebs und des Einsatzes von Spielern, soweit
mehrere Mannschaften betroffen sind,
- Vorbereitung eines Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Regulierung der Verbindlichkeiten
§ 9
Mitgliederversammlung
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht
zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sie sich aus der Satzung oder nach
Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 3. Quartal, findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die abwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Ernennung
von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 11
Rechnungsprüfer
Die von der
Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen;
über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12
Protokollierung
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung des
Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitgliedern.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten
Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der ursprünglichen Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am 14.10.1994 beschlossen worden und wurde bezüglich § 8 Satz 1 und
7 von der Mitgliederversammlung am 18.03.2005 geändert